1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen einschließlich Dauerschuldverhältnissen mit unseren Kunden, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Kunden können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden bzw. Beginn mit der Ausführung der beauftragen Leistung durch uns erfolgen.
2.2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko, wenn wir einen Bezugsvertrag über die geschuldete Leistung mit unserem Lieferanten geschlossen haben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurück erstattet.
2.3. Der Kunde ist berechtigt, bis zur Lieferung/Abnahme zumutbare Änderungen des Vertragsgegenstandes zu verlangen. Der Anbieter wird solche Änderungen zu den Konditionen und innerhalb solcher Fristen realisieren, die den in diesem Vertrag kalkulierten Konditionen entsprechen. Die vereinbarten Fristen verlängern sich entsprechend, wenn die vereinbarte Änderung Verzögerungen verursacht, die nicht anders abgefangen werden können. Die vorzunehmenden Änderungen und damit verbundenen Fristverlängerungen werden in einem Änderungsprotokoll, das Vertragsbestandteil wird, festgehalten.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Erkennen wir während der Ausführung des Auftrages, dass sich die veranschlagten Kosten um mehr als 10 % erhöhen, werden wir die Arbeiten unverzüglich einstellen und den Kunden davon unterrichten. Gleichzeitig werden wir ihm eine Schätzung über den nunmehr voraussichtlichen notwendigen Aufwand zur Verfügung stellen. Der Kunde hat dann das Recht zu entscheiden, ob der Auftrag abgebrochen oder fortgesetzt wird. Wird der Auftrag abgebrochen, werden die bis dahin erbrachten Dienstleistungen und Lieferungen berechnet. Der Kunde erhält alle bis dahin erstellten Arbeitsergebnisse.
2.5. Wird neben dem Kaufangebot ein Leasing- oder Finanzierungsangebot unterbreitet, geschieht dies unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der Finanzierung durch die Leasinggesellschaft oder die Bank. Wird der Antrag des Kunden durch diese Gesellschaften abgelehnt, sind wir berechtigt, von unserem Angebot zurückzutreten.
3.1. Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung/Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung/Leistungserbringung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
3.3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung/Leistung bzw. Abnahme ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
3.4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ohne unsere Zustimmung ist der Kunde nicht berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit uns an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
3.5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunde über. Beim Versand der Ware geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend.
4.3. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.4. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden –vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
4.5. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
4.6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser Bedingungen beschränkt.
5.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
5.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Ebenso hat er den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen.
5.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5.4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 5.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Abweichend gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch für Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
6.2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
6.3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
6.4. Haben wir einen Mangel schuldhaft verursacht, kann der Kunde unter den in Ziffer 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6.5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Bedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden uns gegenüber gehemmt.
6.6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6.7. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
6.8. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
Wir stehen nach Maßgabe dieser Ziffer 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
7.1. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 8 dieser Bedingungen.
7.2. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegenüber uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8 eingeschränkt.
8.1. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
8.2. Soweit wir gemäß Ziffer 8.1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8.4. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8.5. Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes. Wir sind ausdrücklich bereit, vorgenannte Arbeiten im Auftrag des Kunden durchzuführen. Dazu bedarf es eines gesonderten Dienstleistungsauftrages des Kunden, der kostenpflichtig ist.
Ist nach Art des Auftrages eine Abnahme notwendig, gilt folgendes:
10.1. Die Abnahme der im Auftrag genannten Leistungen durch den Kunden erfolgt in unseren Geschäftsräumen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wir werden dem Kunden nach unserer Wahl fernmündlich, per eMail oder schriftlich Meldung davon machen, dass die beauftragte Leistung abnahmebereit bei uns bereit steht. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang der Meldung bzw. Zugang unserer Rechnung den Auftragsgegenstand bei uns abholt und dabei abnimmt.
10.2. Der Kunde wird unverzüglich nach Mitteilung von der Abnahmebereitschaft durch uns die Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen überprüfen.
10.3. Entspricht die Leistung von uns den technischen Spezifikationen und etwaigen ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme.
10.4. Erklärt der Kunde sechs Wochen nach Abschluss der Installation durch uns die Abnahme nicht und hat er in der Zwischenzeit uns auch keinen Mangel angezeigt, der die Nutzung der Ware/des Liefergegenstandes etc. unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, gilt die Waren/der Liefergegenstand als abgenommen.
10.5. Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.
10.6. Treten während der Prüfung durch den Kunden Mängel auf, werden diese im Abnahmeprotokoll vermerkt. Wir werden diese Mängel in angemessener Frist beseitigen und die Sache sodann erneut zur Abnahme vorstellen. Die Abnahme richtet sich dann nach den vorstehenden Bedingungen.
Ist die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware Gegenstand des Vertrages, gilt folgendes:
11.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen im Umfang der ihm gesetzlich zustehenden Mindestnutzung. Ergänzend gelten die Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers, über die sich der Kunde zu informieren und die er zu beachten hat.
11.2. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.
11.3. Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Leistung, die zusätzlich in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht.
11.4. Dokumentationen von Fremdanbietern werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.
11.5. Der Kunde darf die Vertragsgegenstände einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.
Die Weitergabe der Vertragsgegenstände bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Wir erteilen die Zustimmung, wenn der Kunde uns schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber dem Kunden mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.
Führen wir Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch und besteht zwischen uns und dem Kunden kein gesonderter Wartungsvertrag, so gelten neben den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgender Maßgabe:
12.1. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die auch Fahrt- und Materialkosten enthält, die zusätzlich zu den konkreten Wartungs- und Reparaturkosten berechnet werden. Wünscht der Kunde einen Kostenvoranschlag, so wird dieser von uns schriftlich erteilt. Im Kostenvoranschlag sind die Arbeiten und Ersatzteile im einzelnen aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Wir sind an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 14 Tagen nach seiner Abgabe gebunden. Im Übrigen gilt Ziffer 2.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
12.2. Für die Abnahme der Wartungs- und Reparaturarbeiten gilt Ziffer 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend, wobei die Abnahme am Ort der Arbeiten und, sofern sich der Leistungsort nicht in unseren Geschäftsräumen befindet, unverzüglich nach deren Abschluss zu erfolgen hat.
12.3. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bestimmen sich nach Ziffer 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle der Nachbesserung kann der Kunde für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrages geltend machen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
13.1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist unserer Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
13.2. Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.
13.3. Soweit der Vertrag oder diese Bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
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